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Ich & Wir
Schaltberg 33a/2
3323 Neustadtl an der Donau
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Statuten
des Vereins “ICH & WIR„ – Verein zur Unternehmens- und Persönlichkeitsentwicklung von und für Frauen.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „ICH & WIR“. ( Ehrlich. Herzlich. Stark) Verein zur Unternehmens- und Persönlichkeitsentwicklung von und für Frauen. Er hat seinen Sitz in Neustadtl/Donau. Schwerpunkt seines Tätigkeitsbereiches ist vorrangig Niederösterreich und angrenzendes Oberösterreich kann sich aber auf ganz Österreich ausbreiten. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§2 Zweck
ICH & WIR will die Vernetzung und Synergien von Unternehmerinnen fördern und stärken. Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen, Beratung und Wissenstransfer UNTEREINANDER soll an erster Stelle stehen. ICH & WIR versucht Maßnahmen zu setzen, die für die berufliche und persönliche Weiterentwicklung von selbständigen Frauen besonders geeignet erscheinen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)Als ideelle Mittel dienen:
- a) Netzwerktreffen der Mitglieder – on- und offline
- b) Erfahrungsaustausch und Weiterbildungen zu vereinsrelevanten Themen
- c) Fachvorträge, Seminare, Workshops und Veranstaltungen und alle Maßnahmen die zur Förderung des Vereinszwecks dienen
- d) Entwicklung und Umsetzung von Projekten
- e) Website, Social Media, Infos via Mailing/Post
- f) Ausflüge/ Betriebsbesichtigungen
- g) Digitale Plattform zur Vernetzung und Erfahrungsaustausch
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- b) Erträge aus Veranstaltungen
- c) Sponsoring
- d) Förderungen
- e) Spenden und sonstigen Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und ihre Mitgliedsbeiträge zahlen, zur Generalversammlung geladen werden und dort auch stimmberechtigt sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die Veranstaltungen, Vorträge, Workshops, Netzwerktreffen, etc. des Vereins besuchen, aber keine Mitgliedsbeiträge bezahlen. Sie werden zur Generalversammlung geladen und sind aber nicht stimmberechtigt.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Unternehmerinnen sind die Hauptzielgruppe für die Mitgliedschaft.
(2) Durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrags wird die ordentliche Vereinsmitgliedschaft konstituiert.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei und ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Für das laufende Kalenderjahr geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt automatisch bei Nichteinzahlung des festgelegten MItgliedsbeitrags über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein aus anderen Gründen kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden in einer hierfür einberufenen Sitzung dafür ausspricht.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Alle Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten verpflichtet.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(5) Die Inhalte von persönlichen, firmenrelevanten Gesprächen sind vertraulich zu behandeln. Nicht-Beachtung ist ein Ausschlussgrund.
(6) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(8) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15)
§9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Vereinsjahr ist gleich Kalenderjahr.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Wunsch der Rechnungsprüferinnen mit schriftlicher Begründung binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, oder per Mail einzureichen.
(5) Zur Teilnahme der Generalversammlung sind alle Mitglieder eingeladen, stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin/Schriftführerin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen.
(2) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen.
(3) Entlastung des Vorstandes.
(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge.
(5) Diskussion über inhaltliche Schwerpunkte und Pläne des Vereins.
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
(9) Abstimmung über das Budget des laufenden Vereinsjahres und über die Verwendung der Mittel.
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mind. 3 (drei) und max. 6 (sechs) Mitgliedern, und zwar aus der Obfrau, Ihrer Stellvertreterin, der Schriftführerin und ihrer Stellvertreterin, der Kassiererin und Ihrer Stellvertreterin.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 (zwei) Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich per Konsens. Ist eine Konsensfindung nicht möglich, wird mit einfacher Mehrheit der Beschluss gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der Obfrau den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau. Bei Verhinderung ihre Stellvertreterin.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das“ Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindestanforderung.
(2) Die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
(3) Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Bearbeitung der laufenden Aufgaben in Verantwortlichkeit gegenüber der Generalversammlung.
(6) Aufnahme der Mitglieder und Ablehnung der Mitgliedsanfragen.
(7) Vorschlag über die Verwendung der finanziellen Mittel und über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. In deren Verhinderung ihre Schriftführerin bzw. Stellvertreterin.
(3) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und des Schriftführers. In Geldangelegenheiten die der Obfrau und der Kassiererin Rechtsgeschäfte zwischen Vorstand und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(4) Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und des Vorstandes.
(5) Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(6) Die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau, der Schriftführerin
oder der Kassiererin ihre Stellvertreterinnen.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§15 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins ICH & WIR kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie ICH & WIR verfolgt, oder für gemeinnützige, karitative Zwecke verwendet werden.